Es ist die Menge der betreffenden Position in der Maßeinheit anzugeben, die in den Unionsvorschriften, wie im TARIC veröffentlicht, vorgesehen ist.
Die entsprechende Maßeinheit wird automatisch vom System vorgegeben. Maßgeblich ist die gewählte Warentarifnummer. Folgende Maßeinheiten werden verwendet:
Einheit Beschreibung:
NAR - Stück
MIL - 1000 Stück
KGM - Kilogramm / kg
LPA - Liter reiner Alkohol / l alc.
LTR - Liter / l
KCC - Kilogramm Cholinchlorid
MTQ - Kubikmeter /m³
KLT - 1000 Liter TJO Terajoule / TJ
MWH - Megawattstunden / MWh
KPP - Kilogramm Diphosphorpentaoxid / kg P2O5
KSH - Kilogramm Natirumhydroxid / kg NaOH
KPH - Kilogramm Kaliumhydroxid / kg KOH
GRM - Gramm / g
KUR - Kilogramm Uran GFI Gramm spaltbare Isotope
KNS - Kilogramm Wasserstoffperoxid / kg H2O2
KMA - Kilogramm Methylamine / kg CH5N
KNI - Kilogramm Stickstoff / kg N
KPO - Kilogramm Kaliummonoxid / kg K2O
MTK - Quadratmeter / qm
MTR - Meter / m
NPR - Paar
KSD - Kilogramm trocken 90%
CTM - Karat
NCL - Zellen
GRT - Bruttoraumzahl
CCT - Ladetonnen
CEN - 100 Stück
Die Angabe des Datenfeldes ist unzulässig, wenn im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik zur Warennummer keine Besondere Maßeinheit vorgesehen ist.
Anzugeben ist für jede Position der Zahlenwert für die im EZT Online vorgegebene Besondere Maßeinheit. Die Bezeichnung der Maßeinheit selbst ist nicht anzugeben (Beispiel: bei „1000 Stück“ ist der Zahlenwert „1000“ anzugeben).Für die Feststellung einer Notwendigkeit zur Angabe kann der EZT-Online „zur Ausfuhr“ verwendet werden. Die Suchkriterien sollten sich dabei auf den maßgeblichen Zeitpunkt und die Warennummer beschränken, während insbesondere die Angabe eines geografischen Gebiets unterbleiben sollte.
Im Fall einer Kleinstmenge von weniger als 1 Millionstel (in der besonderen Maßeinheit) ist der minimal mögliche Wert „0.000001“ anzugeben.
Sieht der EZT zur angegebenen Warennummer im Feld „Maßeinheit“ die Werte „NAR“, „NCL“ oder „NPR“ (Stück) vor, sind nur ganzzahlige Werte anzugeben.
Im Falle einer Warenzusammenstellung, die nach dem charakterbestimmenden Bestandteil einer Warennummer zugeordnet wurde, ist für die besondere Maßeinheit ausschließlich dieser charakterbestimmende Bestandteil maßgeblich.