D.E. 11 09 000 000 Beantragtes Verfahren

Anzugeben ist das Verfahren, zu dem die Waren bei der Versendung/Ausfuhr angemeldet werden.Der Verfahrenscode besteht aus einem zweistelligen Code für das beantragte Verfahren und einem zweistelligen Code für das vorhergehende Verfahren.

Beispiel: Endgültige Ausfuhr einer in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten Ware, welche sich nicht in einem vorhergehenden Zollverfahren befunden hat.

a) Beantragtes Verfahren: 10

b) Vorhergehendes Verfahren: 00

Der Gesamt-Code für das angewandte Verfahren ist jeweils aus einem vierstelligen Gemeinschaftscode (die ersten zwei Stellen für die angemeldete zollrechtliche Bestimmung; die nächsten zwei Stellen für die vorangegangene zollrechtliche Bestimmung) und einem ggf. weiteren dreistelligen Code - z.B. für eine Ausfuhr zu militärischen Zwecken - zusammenzusetzen.

Weiterführende Erläuterung:Der vierstellige Code besteht aus einem zweistelligen Element zur Bezeichnung des beantragten Verfahrens und aus einem weiteren zweistelligen Element zur Bezeichnung des vorhergehenden Verfahrens. Die Liste der zweistelligen Elemente ist nachstehend aufgeführt. Als vorhergehendes Verfahrengilt das Verfahren, in dem sich die Waren befanden, bevor sie in das das beantragte Verfahren übergeführt wurden.

Falls das vorhergehende Verfahren ein Zolllagerverfahren oder eine vorübergehende Verwendung war, oder die Ware aus einer Freizone kommt, ist der entsprechende Code nur zu verwenden, falls die betreffenden Waren nicht vorher in ein anderes besonderes Verfahren übergeführt wurden (aktive oder passive Veredelung).

Beispiel:Wiederausfuhr von Waren aus einer aktiven Veredelung, die danach in ein Zolllagerverfahrenübergeführt wurden: Code 3151 und nicht 3171 (erster Vorgang: 5100; zweiter Vorgang: 7151; Wiederausfuhr: 3151).

Desgleichen gilt die Überführung in eines der vorgenannten besonderen Verfahren anlässlich der Wiedereinfuhr von Waren, die zuvor vorübergehend ausgeführt worden sind, als einfache Einfuhr im Rahmen dieses Zollverfahrens. Die Wiedereinfuhr wird erst erfasst, wenn die Waren zum zollrechtlich freienVerkehr überlassen werden.

Beispiel:Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die im Rahmen der passiven Veredelung ausgeführt und bei der Wiedereinfuhr in ein Zolllagerverfahren übergeführtworden waren: Code 6121 und nicht 6171 (erster Vorgang = vorübergehende Ausfuhr - PV = 2100; zweiter Vorgang = Zolllagerverfahren = 7121; Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr = 6121).Die in der folgenden Auflistung mit dem Buchstaben (a) versehenen Codes können nicht als erstes Element des Verfahrenscodes verwendet werden, sondern weisen lediglich auf ein vorhergehendes Verfahren hin.

Beispiel:4054 = Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne steuerbefreiende Lieferung (nach § 5 Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 UStG), die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat in die aktive Veredelung übergeführt worden sind.