Die Angabe auf Positionsebene ist nur dann vorzunehmen sofern die Anmeldung unterschiedliche Arten der Beförderungskosten enthält und somit nicht einheitlich auf der Kopfebene angegeben werden kann.
Diese Angabe ist erforderlich, sofern sie vorliegt. Die Angabe kann auch gemacht werden, wenn der Ausführer/Anmelder die Beförderungskosten selbst nicht zahlt/trägt.
Barzahlung ist auch die Postanweisung. Überweisungen sind grundsätzlich der Codierung „D“ zuzuordnen, wenn diese nicht im Rahmen des elektronischen Zahlungsverkehrs durchgeführt wurden. Im elektronischen Zahlungsverkehr erfolgen bargeldlose Zahlungen entweder durch elektronische Medien im Wege des beleglosen Datenaustausches oder im Wege der Datenfernübertragung.
Für Zahlungen im Rahmen des Gutschriftverfahrens ist die Zahlungsweise anzugeben, mit der die zugrundeliegende Transaktion erfolgte.
Diese Angabe ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Ausfuhranmeldung die weiteren Angaben der summarischen Ausgangsanmeldung nicht enthalten muss.