30.09.2024: Neue Preise zum 01. Januar 2025
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Sehr geehrte Damen und Herren,
fast 2 Jahre konnten wir unsere Preise stabil halten. Aufgrund der allgemeinen Preissteigerung, gestiegener IT-Anforderungen und damit einhergehenden gestiegenen Kosten müssen wir unsere Preise leider mit Wirkung zum 01.01.2025 wie folgt ändern:
AES-Maxi: Monatsgebühr: 72,60 €zuzügl. mengengestaffelter Preise:1. bis 799. Anmeldung p. a.€ 1,14800. bis 1999. Anmeldung p.a. € 0,722000. bis 3999. Anmeldung p.a. € 0,43ab der 4000. Anmeldung p.a. € 0,15
AES-Mini: Paket (50 Anmeldungen): € 337,-Zusätzlicher Nutzer: € 12,30 p. MonatSchnittstelle: € 25,75 p. MonatAuf eine weitere gute Zusammenarbeit.
22.05.24: Folgende Updates sind in diesem Software Update enthalten:
11.04.24: Software Update, folgende Updates wurden eingespielt:
29.02.24:Wichtige Information zum Modul SLP-SanktionsListenPrüfung
derzeit ist unsere Firma im Gespräch mit unserem Anbieter der Sanktionslisten, wie das Modul SanktionsListenPrüfung in die neue Software am besten integriert werden kann und erwarten innerhalb der nächsten 6 Wochen alle diesbezügliche Fragen geklärt zu haben. Wir informieren Sie umgehend, sobald ausreichend Klarheit besteht.
Seit Anfang 2024 erhebt die Schweiz keine Einfuhrzölle auf Industrieprodukte mehr. Präferenznachweise sind dennoch in einigen Fällen erforderlich.
Ziel ist es, den Import von Industrieprodukten zu erleichtern und Schweizer Unternehmen einen günstigeren Zugang zu Vorprodukten aus Drittländern zu ermöglichen. Mit der Änderung des Zolltarifgesetzes schafft die Schweiz Zölle für sämtliche Industrieprodukte ab. Ausgenommen sind einige Waren der Kapitel 35 (Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe, Enzyme) und 38 (verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie), die als Agrarprodukte klassifiziert sind.
Durch die Aufhebung der Industriezölle ist in vielen Fällen kein präferenzieller Ursprungsnachweis mehr notwendig, denn der Zollsatz beträgt für alle Einfuhren Null Prozent. Dennoch brauchen Schweizer Unternehmen in bestimmen Fällen weiterhin einen Präferenznachweis von ihren Lieferanten. Das ist immer dann der Fall, wenn es sich um eine Ware handelt, die nicht in der Schweiz verbleibt und präferenzbegünstigt in ein weiteres Drittland exportiert werden soll.
In folgenden Fällen ist **kein **Präferenznachweis notwendig:
In folgenden Fällen ist ein Präferenznachweis erforderlich:
Die Abschaffung der Industriezölle hat keine Auswirkungen auf die notwendigen Zollformalitäten. Einfuhrzollanmeldungen sind weiterhin verpflichtend. Hierfür müssen Einführer ab 1. Januar 2024 die neuen Zolltarifnummern nutzen.
Das bedeutet, dass es bei der Schweiz grundsätzlich nur in besonderen Ausnahmefällen einer EUR. 1 bedarf.
Ausfuhrbegleitdokumente für Vorgänge, die in der bisherigen Software erstellt wurden und noch nicht überlassen waren sowie Ausgangsvermerke für Vorgänge, die in der bisherigen Software erstellt wurden und noch offen waren, sind in der neuen Software verfügbar. Diese sind in der Übersicht unter “Besitzer” “Alle Vorgänge im Unternehmen” abrufbar.