D.E. 18 04 000 000 - Rohmasse

Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Beförderungsmaterial und insbesondere Behältern (Containern).

Anzugeben ist sowohl die Rohmasse für alle Warenpositionen als auch die Rohmasse der betreffenden Warenposition, ausgedrückt in Kilogramm.

Ist das Gewicht der Paletten in den Beförderungspapieren enthalten, muss es auch bei der Berechnung der Rohmasse berücksichtigt werden, außer die Paletten sind als gesonderte Position in der Zollanmeldung angeführt.

Für die Rohmasse für alle Warenpositionen gilt:- Sie darf nicht kleiner sein als die Summe aller Rohmassen der einzelnen Warenpositionen.- Sie darf nicht kleiner sein als die Summe aller Eigenmassen der einzelnen Warenpositionen.

Für die Rohmasse der einzelnen Warenpositionen gilt:- Die Rohmasse muss grundsätzlich mit einem Wert größer „0“ angegeben werden.- Die Angabe „0“ ist zulässig bei der Anmeldung, wenn verschiedene Artenvon Waren aus dieser Sendung in einer Art und Weise zusammen verpackt sind, dass es unmöglich ist, die Rohmasse für jede einzelne Warenposition zu ermitteln.- Im Fall von Beipack (vgl. 18 05 000 000) einer anderen Warenposition ist deren Eigenmasse selbstverständlich grundsätzlich mit zu berücksichtigen.

Bei einer Rohmasse von mehr als einem Kilogramm kann, sofern nicht durch besondere Bestimmungen die Angabe von Nachkommastellen vorgeschrieben ist, bei Dezimalstellen unter 0,5 auf volle Kilogramm abgerundet und bei Dezimalstellen von 0,5 oder mehr auf volle Kilogramm aufgerundet werden.

Beträgt die Rohmasse weniger als 1 Kilogramm, so sollte sie mit drei Dezimalstellen angegeben werden.Beispiel:Eine Rohmasse von 340 g ist wie folgt anzugeben: 0,340