Es ist die übliche Handelsbezeichnung der Waren anzugeben.Für die Versendungs-/Ausfuhrförmlichkeiten muss die Bezeichnung die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben enthalten. Diese Bezeichnung muss so genau sein, dass die Einreihung der Ware in das „Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik“ möglich ist. Dieses Datenelement muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen (Verbrauchsteuern, Verbote und Beschränkungen - einschließlich der außenwirtschafts- und marktordnungsrechtlichen Vorgaben - für den Warenverkehr über die Grenze usw.) verlangten/erforderlichen Angaben enthalten. Insbesondere muss für artengeschützte Tiere oder Pflanzen oder deren Teile und Erzeugnisse, die solche Tiere oder Pflanzen enthalten bzw. aus solchen hergestellt sind, der wissenschaftliche Artname angegeben sein. Die für die Prüfung zur Einstufung in die Güterlisten erforderlichen Angaben/Abgrenzungskriterien sind einzutragen (z. B. entsprechende technische Angaben in Bezug auf die Parameter des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO). Im Regelfall ist keine Auflistung aller warenspezifischen Daten entsprechend der technischen Parameter einer Güterlistenposition erforderlich, sondern genügt die Benennung des maßgeblichen Abgrenzungskriteriums für die Nichterfassung in einer Güterliste. Bei erkennbar unsensiblen Gütern bzw. bei Gütern, für die eine Ausfuhrgenehmigung angemeldet wird, ist diese Angabe grundsätzlich entbehrlich.
Bei Fahrzeugen, die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen, ist auch die Fahrgestell-Nummer (=Fahrzeugidentifizierungsnummer - VIN [Vehicle Identification Number]) und, sofern ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt worden ist, auch die Nummer dieses Ausfuhrkennzeichens anzugeben.
Bei der Ausfuhr von Chemikalien empfiehlt es sich die CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstract Service) anzugeben. Die Angabe der CAS-Nummer beschleunigt regelmäßig die Ausfuhrabfertigung von Chemikalien. Ist die CAS-Nummer nicht bekannt oder ist die Zuordnung zu einer CAS-Nummer nicht möglich, ist die Angabe entbehrlich, kann aber zu Nachfragen bei der zuständigen Zollstelle beim Anmelder/Ausführer führen.