Als Ausführer ist die natürliche oder juristische Person, welche im Zollgebiet der Union ansässig ist und über das Verbringen der Ware die Bestimmungsbefugnis besitzt und diese auch ausübt. Die Befugnis, über das Verbringen zu bestimmen, kann grundsätzlich übertragen werden,um den Wirtschaftsbeteiligten eine größere Flexibilität bei der Vereinbarung des zollrechtlichen Ausführers zu bieten.
Im Gegensatz zur früheren Regelung ist es nicht mehr erforderlich, dass der AusführerVertragspartner des Empfängers im Drittland ist. Damit unterscheidet sich nunmehr der zollrechtliche Ausführerbegriff vom außenwirtschaftsrechtlichen gemäß § 2 Abs. 2 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) bzw. Artikel 2 Nr. 3 VO (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) und dem außenhandelsstatistischen gemäß Anhang V Abschnitt 6 Absatz 1 DVO (EU) 2020/1197 bzw. § 2 Absatz 20 AHStatG, der weiter an die Stellung als Vertragspartner des Ausfuhrvertrages anknüpft.
In den Fällen, in denen ein Ausführer nicht ermittelt werden kann, bestimmt sich dieser nach als eine Person, welche im Zollgebiet der Union ansässig ist und die Partei des Vertrages über das Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Union ist.
Es ist grundsätzlich die EORI-Nummer des Ausführers anzugeben (siehe Absatz 12 der Allgemeinen
Bemerkungen). Eine EORI-Nummer ist nicht anzugeben, wenn der Ausführer kein Wirtschaftsbeteiligter im Sinne von Artikel 5 Nr. 5 UZK ist und nur gelegentlich Zollanmeldungen abgibt. Wenn eine EORI-Nummer nicht anzugeben ist, sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift anzumelden. Auf dem Einheitspapier ist neben der EORI-Nummer auch immer Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift anzugeben.
Bei Ausfuhr mit vereinfachter Ausfuhranmeldung durch einen Subunternehmer ist auch dessen Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift (Hausadresse) sowie die EORI-Nummer einzutragen. In elektronischen Ausfuhranmeldungen sind der Name und die Anschrift des Subunternehmers nicht erforderlich, wenn die EORI-Nummer angegeben wird.
Eine EORI-Nummer ist nicht anzugeben, wenn der Subunternehmer kein Wirtschaftsbeteiligter im Sinne von Artikel 5 Nr. 5 UZK ist (z. B. wenn der Subunternehmer nicht als direkter Vertreter des Anmelders auftritt, sondern dieser nur aufgrund des abweichenden Verladeortes angegeben wird). Dies gilt nicht, wenn Zollanmeldungen nicht nur gelegentlich erfolgen.