D.E. 19 05 000 000 - Beförderungsmittel beim Abgang

Nach Kenntnis im Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten ist die Art der Identifikation des aktiven Beförderungsmittels, auf dem die Waren bei ihrer Gestellung bei der (AUSFUHR-) Zollstelle verladen sind und das Kennzeichen oder Nummer bzw. Namen anzugeben.Ist das Kennzeichen zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt und kann kein mutmaßliches Kennzeichen angegeben werden, bzw. “Unbekannt” eingetragen werden.

Wenn Zugmaschine und Auflieger unterschiedliche Kennzeichen haben, sind beide anzugeben. Ist das Kennzeichen der Zugmaschine nicht bekannt, so ist dasjenige des Aufliegers anzugeben. Zusätzlich ist die Staatszugehörigkeit des aktiven Beförderungsmittels (Registrierungsland) anzugeben. Wenn Zugmaschine und Auflieger in unterschiedlichen Staaten gemeldet sind, ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben. Erfolgt die Beförderung jedoch mit Zugmaschine und Anhänger, so sind beide Staatszugehörigkeiten anzugeben. Wenn die Nationalität der Zugmaschine nicht bekannt ist, so ist die Staatszugehörigkeit des Anhängers anzugeben.

Bei Beförderungen im Postverkehr, im Eisenbahnverkehr, durch festinstallierte Transporteinrichtungen (z. B. Rohrleitungen) oder eigenen Antrieb entfällt die Angabe dieses Datenelements.Kann die Staatszugehörigkeit nicht ermittelt werden, ist der Code „QU“ einzutragen.

Anmerkung: Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt (Beispiele: Im Falle „Lastkraftwagen auf Seeschiff“ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; im Falle „Zugmaschine mit Auflieger“ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel).