Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Unionsregeln bzw. innerstaatlichen Regeln ergebenden Statistischen Wertes (Wert an der deutschen Grenze). Der statistische Wert ist kaufmännisch zu runden und in vollen Euro anzugeben.
Zur Vermeidung einer Verwechslung mit Waren ohne tatsächlichen Wert (anzugeben mit „0“) sind jedoch Werte zwischen 1 Cent und 49 Cent auf ein 1 Euro aufzurunden.
Statistischer Wert der angemeldeten Waren ist gemäß § 12 AHStatDV der Wert der Ware zum Zeitpunkt des Grenzübertritts. Bei der Bildung des Statistischen Wertes sind bei der Einfuhr einer Ware die Bewertungsgrundsätze des Zollwertrechts nach der VO (EU) Nr. 952/2013 entsprechend anzuwenden.Diese Bewertungsgrundsätze finden auch bei der Ausfuhr einer Ware entsprechende Anwendung. In den statistischen Wert sind auch alle Beförderungskosten, beispielsweise Transport- und Versicherungskosten, einzubeziehen, die im Landverkehr (auch bei Beförderung in Rohrleitungen), im Seeverkehr, im Luftverkehr und Binnenschiffsverkehr „frei deutsche Grenze“, im Postverkehr „frei Einlieferungspoststelle“ und bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf „frei an Bord des Fahrzeugs“ anfallen. Grundlage für die Ermittlung des Statistischen Wertes ist regelmäßig der Rechnungspreis einer Warentransaktion zwischen einem im Erhebungsgebiet Ansässigen und einem außerhalb des Erhebungsgebiets ansässigen Vertragspartner, unabhängig davon, ob es sich bei dem im Erhebungsgebiet ansässigen Vertragspartner um den zollrechtlichen Ausführer handelt. In den Statistischen Wert dürfenkeinesfalls Erstattungen oder Ausfuhrabgaben einbezogen werden. Bei anders gestellten Rechnungspreisen ist der Statistische Wert der entsprechend der Definition des Statistischen Werts umgerechnete Rechnungspreis.
Bei der Versendung/Ausfuhr nach Lohnveredelung gilt als Statistischer Wert der bei dem Eingang/der Einfuhr angemeldete Statistische Wert der unveredelten Waren zuzüglich aller im Erhebungs-/Wirtschaftsgebiet für die Veredelung und für die Beförderung der Waren vom Grenzort bei dem Eingang/der Einfuhr bis zum Grenzort bei der Versendung/Ausfuhr entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der Zutaten und des auf die veredelten Waren entfallenden Wertes verwendeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten des Verpackens und der Umschließungen, auch wenn diese durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
Fehlt im Zeitpunkt der Anmeldung eine Grundlage für die Bildung des Statistischen Wertes, so ist er unter Berücksichtigung der o. g. Grundsätze zu schätzen.