Das Verschlusskennzeichen (Datenelement 19 10 015 000) ist nur anzugeben, wenn vom Beteiligten selbst ein Verschluss angebracht wird. Im elektronischen Ausfuhrsystem ATLAS-Ausfuhr bestehen an dieser Stelle spezielle Regelungen.Diese Angabe ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Ausfuhranmeldung die weiteren Angaben der summarischen Ausgangsanmeldung nicht enthalten muss