D.E. 19 08 017 000 Beförderungsmittel am Abgang

Es ist das grenzüberschreitende Beförderungsmittel anzugeben, incl. Kennzeichen.Die bestehenden Möglichkeiten der Angabe des Kennzeichens: - sofern das Kennzeichen im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung bekannt ist, ist es anzugeben.- ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das mutmaßliche Kennzeichen angegeben werden.

- ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt und kann kein mutmaßliches Kennzeichen angegeben werden, kann die Art des Beförderungsmittels (in Großbuchstaben) angegeben werden.

Beispiel: Angabe „LKW“ im Landstraßenverkehr

Die Datengruppe muss nicht angegeben werden bei:-Passiver Veredelung-Inländischer Verkehrszweig 5/Postverkehr oder 7/Feste Transporteinrichtung