Der Versender ist die Person, die die Waren nach Maßgabe des Beförderungsvertrags versendet. Hinsichtlich der Angabe der EORI-Nummer gelten die Ausführungen zum Ausführer.
Diese Angabe ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Ausfuhranmeldung die weiteren Angaben der summarischen Ausgangsanmeldung nicht enthalten muss.