Beförderungskosten  (Positionsebene) 

Die Angabe ist grundsätzlich auf Kopfebene vorzunehmen.Eine Angabe hier erfolgt nur, wenn diese für die gesamte Ausfuhranmeldung nicht einheitlich sind.Wurde die Angabe auf Kopfebene gemacht, darf sie nicht nochmal auf Positionsebene erfolgen.

Es ist codiert anzugeben, wie die Kosten für die Beförderung der Warensendung gezahlt wurden (Datenelement 14 02 038 000 - Zahlungsart).

Diese Angabe ist erforderlich, sofern sie vorliegt. Die Angabe kann auch gemacht werden, wenn der Ausführer/Anmelder die Beförderungskosten selbst nicht zahlt/trägt.

Barzahlung ist auch die Postanweisung. Überweisungen sind grundsätzlich der Codierung „D“ zuzuordnen, wenn diese nicht im Rahmen des elektronischen Zahlungsverkehrs durchgeführt wurden. Im elektronischen Zahlungsverkehr erfolgen bargeldlose Zahlungen entweder durch elektronische Medien im Wege des beleglosen Datenaustausches oder im Wege der Datenfernübertragung.

Für Zahlungen im Rahmen des Gutschriftverfahrens ist die Zahlungsweise anzugeben, mit der die zugrundeliegende Transaktion erfolgte.

Diese Angabe ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Ausfuhranmeldung die weiteren Angaben der summarischen Ausgangsanmeldung nicht enthalten muss.