D.E. 18 06 000 000 - Packstück / Verpackung

Es sind die Art der Verpackung (Datenelement 18 06 003 000) und die Anzahl der Packstücke (Datenelement 18 06 004 000) sowie etwaige Versandzeichen (Datenelement 18 06 054 000) anzugeben.Die Art der Verpackung ist anhand der Verpackungscodes (Anhang 8) anzugeben. Es ist die Verpackung zu codieren, die die betreffende Ware unmittelbar umschließt. Es ist hier nicht die Verpackung, die für den Einzelhandelsverkauf bestimmt ist, sondern diejenige, die für den Transport vorgesehen ist, anzugeben.

Paletten gelten grundsätzlich als Beförderungsmaterial und nicht als Packstücke; die Angabe als Packstück kommt jedoch in Betracht, wenn Waren sich auf einer eingeschweißten Palette befinden oder die Ware nicht anderweitig verpackt ist.

Im Postverkehr ist je Paket eine Ausfuhranmeldung zu erstellen und die Verpackungsart „PC“(= Paket) anzumelden.

Enthält ein Packstück mehrere Warenarten, so ist beim Datenelement 18 05 000 000 - Warenbezeichnung der weiteren Positionen der Ausfuhranmeldung der nachstehende Vermerk einzutragen, wobei auf das Packstück zu verweisen ist (Packstückverweis), das in der betreffenden Warenposition beschrieben wird:

Beipack zu Pos. Nr. …

Im Falle eines Beipacks ist neben dem Verweis auf die Warenposition des Hauptpacks, die „Anzahl der Packstücke“ mit „0“ und für das „Versandzeichen“ derselbe Wert wie beim Hauptpack einzutragen.

Lose/unverpackte Waren können weder Beipack sein noch kann ihnen beigepackt werden.