D.E. 19 08 000 000 - Grenzüberschreitendes aktives Beförderungsmittel

Hier sind Angaben erforderlich zum aktiven Beförderungsmittel, mit dem mutmaßlich die Außengrenze des Zollgebiets der Union überschritten wird, incl. Kennzeichen.Die bestehenden Möglichkeiten der Angabe des Kennzeichens: - sofern das Kennzeichen im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung bekannt ist, ist es anzugeben.- ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das mutmaßliche Kennzeichen angegeben werden.

- ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt und kann kein mutmaßliches Kennzeichen angegeben werden, kann die Art des Beförderungsmittels (in Großbuchstaben) angegeben werden.

Beispiel: Angabe „LKW“ im Landstraßenverkehr

Die Datengruppe muss nicht angegeben werden bei:-Passiver Veredelung-Inländischer Verkehrszweig 5/Postverkehr oder 7/Feste Transporteinrichtung

Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle „Lastkraftwagen auf Seeschiff“ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle „Zugmaschine mit Auflieger“ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.

Es sind Art der Identifikation (19 08 061 000) und Kennzeichen oder ggf. Name (19 08 017 000) des mutmaßlichen aktiven Beförderungsmittels, bei Kfz i. d. R. das amtliche Kennzeichen anzugeben.Zudem ist die Staatszugehörigkeit (Datenelement 19 08 062 000) des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels (Registrierungsland), mit dem mutmaßlich die Außengrenze des Zollgebiets der Union überschritten wird, anzugeben.