*PV Standard Austausch:*Wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „••11••••“ angegeben wird, gilt:• Die Angabe des Werts 1 ist nur zulässig, wenn in der durch das zugehörige Datenfeld BEWILLIGUNG/Referenznummer in Anspruch genommenen Bewilligung ein Standardaustausch oder ein Ersatzwarenverkehr bewilligt wurde.Wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „••12••••“ angegeben wird, gilt:• Die Angabe des Werts 1 ist erforderlich, wenn das Datenfeld //VERFAHREN/Vorhergehendes Verfahren mit dem Wert 48 angegeben wird.• Die Angabe des Werts 1 ist unzulässig, wenn das Datenfeld //VERFAHREN/Vorhergehendes Verfahren mit einem anderen Wert als 00 oder 48 angegeben wird.
*Passive Veredelung/Datum Wiedereinfuhr:*Die Angabe des Datenfelds ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „••12••••“ angegeben wird.Prüfungen: Die Angabe eines Datums in der Vergangenheit ist unzulässig, wenn das Datenfeld Standardaustausch/Ersatzwarenverkehr mit dem Wert 0 angegeben wird.
Wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „••12••••“ angegeben wird, ist die Angabe eines Datums in der Vergangenheit erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld //VERFAHREN/Vorhergehendes Verfahren mit dem Wert 48 angegeben wird.Sofern vorgenannte Kriterien nicht gegeben sind, gilt:• Die Angabe eines Datums in der Vergangenheit ist unzulässig, wenn das Datenfeld //VERFAHREN/Vorhergehendes Verfahren mit dem Wert 00 angegeben wird.• Die Angabe eines Datums in der Vergangenheit ist erforderlich, wenn das Datenfeld**//VERFAHREN/Vorhergehendes Verfahren** mit einem der Werte 46 oder 48 angegeben wird.